Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Vorbemerkung:

«Lieferant» im Sinne der nachfolgenden Bedingungen ist die Firma Paliwoda AG, Im Chapf 2, 8703 Erlenbach.

Die Herstellerfirmen (einschliesslich Unterlieferanten) werden durch die nachfolgenden Bedingungen nicht berührt; eine direkte Belangung der Herstellerfirmen ist nur möglich, soweit diese für die verkauften Objekte unmittelbar ausdrücklich zugunsten des Endverbrauchers selbst eine schriftliche Garantie geleistet haben.

«Besteller» im Sinne der nachfolgenden Bedingungen ist die Partei, mit welcher der vorliegende Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber dem Endverbraucher, sofern dieser nicht mit dem Lieferanten direkt den Vertrag abgeschlossen hat.

Jede Abtretung oder Übertragung von Rechten und Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten aus diesem Vertrag ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist unzulässig und gegenüber dem Lieferanten unwirksam.

1. Angebot und Umfang der Lieferung.

Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestellungsbestätigung des Lieferanten massgebend. Abänderungen, Ergänzungen, oder mündliche Abreden bedürfen für Ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

Die in Drucksachen, im Angebot und in der Bestellungsbestätigung enthaltenen Angaben, ebenso Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, sowie Leistungs-, Mass- und Gewichtsdaten sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abweichungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preisreduktionen.

Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der durch ihn zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen.

Die Zahlungsfristen und Incoterms sind in der Rechnung spezifiziert und entsprechend so einzuhalten. Die Preise gelten franko Grenze verzollt oder ab Lager Erlenbach und schliessen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung sowie Umsatzsteuer nicht ein. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug auf unser Bank- oder Postcheckkonto zu leisten:

Teillieferungen sind sofort zu bezahlen.

Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Check und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zulasten des Bestellers.

Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – ein Verzugszins in der Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Spesen für offene Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder deren Verrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Verzug des Bestellers berechtigt den Lieferanten, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen.

3. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen, von ihm gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Der Lieferant ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt jederzeit auf Kosten des Bestellers in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

4. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Bestellungsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen; gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. in Fällen höherer Gewalt, behördlicher Massnahmen sowie Krieg, Aufruhr, Teil- oder Generalmobilmachung, Streik, Aussperrungen, Epidemien, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des bestellten Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferanten auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.

Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist aus irgendwelchen, auch weiter oben nicht angeführten Gründen berechtigt den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zum Anspruch auf Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsschaden.

5. Gefahrübergang und Versand.

Gefahrenübergang gemäss Incoterms neuste Fassung, welche im Auftrag vereinbart wurden. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferanten schriftlich zu melden. Beschädigte Sendungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Lieferanten zurückgeschickt werden. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die für Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch 1/2% des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der Lieferant ist berechtigt, den bestellten Gegenstand auch ausserhalb seines Werkes zu lagern.

6. Transportschadenversicherung.

Wenn nicht anders vereinbart, werden alle Sendungen vom Lieferanten gegen Verlust oder Transportschaden versichert. Für die Versicherung werden dem Besteller 1% des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 0.30, verrechnet.

7. Haftung für Mängel der Lieferung.

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich durch den Lieferanten nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferanten beschafften Baustoffes oder mangelhafter Ausführung sich als unbrauchbar erweisen, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Voraussetzung der Mängelhaftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden, da bei nicht rechtzeitiger Rüge die Ansprüche aus Mängeln verwirkt sind. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist.

Beanstandete Teile dürfen nur mit Zustimmung des Lieferanten zurückgeschickt werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Die Fracht für die zu ersetzen- den Teile trägt der Besteller, die Rückfracht für die Ersatzteile der Lieferant.

Der Besteller hat unentgeltlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, um die dem Lieferanten notwendig erscheinenden Änderungen oder die Ersatzlieferung vorzunehmen. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Auch für Schäden infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse, wird die Haftung abgelehnt.

Für Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferanten massgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemässe Pflege auftreten, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferant nur für zeichnungsgemässe Ausführung. Für ausgeführte Ausbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Haftung.

Die Haftung erlischt, wenn eigenmächtige Nacharbeiten, Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Ausbau- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.

8. Rücktrittsrecht und sonstige Ansprüche des Bestellers.

Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferanten die Lieferung völlig unmöglich ist, wenn der im Verzug befindliche Lieferant schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, wenn der Lieferant schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist.

Ausser dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziff. 7 und 8 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Vertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferanten geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich stützt.

9. Rücktrittsrecht des Lieferanten.

Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziff. 4 dieser Bedingungen, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist führen, berechtigen den Lieferanten unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers, ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferanten die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Erfüllungsort für beide Teile ist Erlenbach, gleichgültig wo das Geschäft abgeschlossen wird. Schliesst eine Lieferung eine Montage in sich, so gilt der Montageort nur hinsichtlich der Mohtageverpflichtungen als Erfüllungsort.

Für sämtliche Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind für beide Teile ausdrücklich die ordentlichen Gerichte von Erlenbach allein zuständig. Der Lieferant ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

11. Anwendbares Recht und allgemeine Gültigkeit.

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferanten nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferant ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Sollte sich ergeben, dass eine oder mehrere der vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen wegen Widerspruchs mit einer zwingenden Rechtsvorschrift ungültig sind, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das am Geschäftssitz des Lieferanten zuständige Gericht.